23 Nov

Wichtige Begriffe in der Datenschutz-Grundverordnung

Datenschutz und Datenschutz-Grundverordnung

In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dreht sich alles um den Begriff “personenbezogene Daten”.

Und dieser Begriff wird in der DSGVO so beschrieben:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

Werden jetzt personenbezogene Daten von einem Unternehmen oder einem Verein “verarbeitet”, dann müssen die Regeln der DSGVO eingehalten werden. Und auch der Begriff “Verarbeitung” ist hier beschrieben:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gibt es im DSGVO immer einen sogenannten “Verantwortlichen”, der für die Einhaltung der Datenschutzbestimmung verantwortlich gemacht wird.
Aber wer ist das?

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;


Im nächsten Artikel möchte die Auswüchse der DSGVO bezüglich von Fotografien thematisieren.


Den kompletten Gesetzestext der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie im Internet:
https://dsgvo-gesetz.de