20 Dez

Darf ein Verein noch gratulieren?

Digitale Kommunikation m digitalen Zeitalter - Doll & Winter Versicherungsmakler

Wie ist das mit dem Thema “Gratulationen im Verein” und dem Datenschutz?

Ereignisse aus dem Vereinsleben

Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Gratulation in einem Verein zu besonderen Anlässen im Datenschutz? Ja, die gibt es. Im Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe f steht:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Hier muss also der Verantwortliche im Verein abwägen, ob das berechtigte Interesse des Vereins mehr wiegt, als die Grundrechte der betroffenen Person.
Auf Basis dieser Rechtsgrundlage darf man davon ausgehen, dass ein Verein personenbezogene Daten mit einem Bezug zum Verein veröffentlichen darf.
Allerdings nur vereinsintern. D.h. also nicht etwa im Internet auf der Homepage des Vereins.

Mitgliedsantrag

Eine gute Idee ist es, beim Eintritt in den Verein darauf aufmerksam zu machen, welche Ereignisse üblicherweise vereinsintern – “Schwarzes Brett”, Vereinszeitschrift – veröffentlicht werden und Möglichkeiten des Widerspruchs aufzuzeigen.

Ereignisse aus dem persönlichen Lebensbereich eines Vereinsmitglieds

Heiratet ein Vereinsmitglied oder bekommt es ein Kind, handelt es sich um Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich.
Diese Informationen haben keinen Bezug zum Verein und dürfen daher auch nicht vereinsintern veröffentlicht werden.
Die Rechtsgrundlage “Berechtigtes Interesse” wirkt hier definitiv nicht.

Möchte der Verein über solche Ereignisse informieren, benötigt er die Einwilligung des Betroffenen.
Und auf dieser Rechtsgrundlage “Einwilligung” kann der Verein dann die personenbezogenen Daten verarbeiten und auch veröffentlichen.

Im Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe a steht:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben.

Selbstverständlich können Sie mit Hilfe der Rechtsgrundlage “Einwilligung” die personenbezogenen Daten auf der Vereinshomepage veröffentlichen.
Allerdings kann die Rechtsgrundlage “Einwilligung” jederzeit vom Betroffenen widerrufen werden.


Im nächsten Artikel gehe ich auf die Frage ein, ob Mitgliederdaten auf dem heimischen Computer gespeichert werden dürfen.