30 Nov

Fotos und die Datenschutz-Grundverordnung

Datenschutz und Datenschutz-Grundverordnung

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Verein Fotos und andere personenbezogene Daten veröffentlichen?

Fotos und mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Fotos bzw. personenbezogene Daten dürfen dann verarbeitet werden, wenn eine Rechtsgrundlage die Verarbeitung erlaubt.
Hier hilft uns der Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) weiter, denn hier sind alle Bedingungen aufgelistet, die eine Verarbeitung erlauben.
In diesem Zusammenhang sind nur die Punkte a) und f) relevant:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Berechtigtes Interesse

Werden Fotos und personenbezogene Daten nur in Vereinskreisen veröffentlicht, d.h. zum Beispiel am Schwarzen Brett, könnte dies mit Artikel 6 Absatz 1 lit. f) begründet werden. D.h. hier überwiegt das Interesse des Vereins etwaige Grundrechte der betroffenen Personen.
Dies gilt auch für eine Vereinszeitschrift oder einen Newsletter, falls diese ausschließlich an Vereinsmitglieder versendet werden.
Allerdings sollte man hier folgenden Hinweis anfügen:

Die Weiterleitung des Newsletters von Fotos oder sonstigen personenbezogenen Daten an Nicht-Mitglieder ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt.

Da diese Rechtsgrunlage – berechtigtes Interesse – immer das Risiko birgt, dass im Einzelfall doch das Interesse der abgebildeten Person an der Nicht-Veröffentlichung überwiegen könnte, sollte bereits in der Satzung sowie im Informationsblatt zur Datenverarbeitung auf die vereinsübliche Veröffentlichungspraxis hingewiesen werden und auch die Widerspruchsmöglichkeiten sollten hier nicht fehlen.

Einwilligung

Möchte man Fotos und anderer personenbezogene Daten auf einer Webseite und/oder in sozialen Medien wie Facebook veröffentlichen, sind diese Informationen auch für Nicht-Mitglieder zugänglich.
Hier benötigt der Verein von jeder auf einem Foto identifizierbaren Person eine Einwilligung nach Artikel 6 Absatz lit a).
D.h. die Verarbeitungsgrundlage “berechtigtes Interesse” reicht dann nicht mehr aus.

Eine mögliche Lösung hierfür besteht darin, dass ein entsprechendes Einwilligungsformular dem Neumitglied als Anhang zum Mitgiedsantrag ausgehändigt wird.
Handelt es sich bei dem neuen Mitglied um ein Kind, muss diese Einwilligung von den Eltern des Kindes unterschrieben werden.

Fotos von Nicht-Mitgliedern

Im Rahmen einer Vereinsveranstaltung werden sehr häufig Fotos gemacht.
Dabei können natürlich jetzt auch Personen fotografiert werden, die Nicht-Mitglieder sind.
D.h. jetzt sind plötzliche Datenschutzrechte von Gästen betroffen.
Auch hier wird wieder unterschieden, ob diese Fotos lediglich vereinsintern veröffentlicht oder auf einer Webseite oder in sozialen Medien veröffentlicht werden.
Im Fall einer vereinsinternen Veröffentlichung sollte ein Hinweis auf der Eintrittskarte ausreichen.
Sollen die Fotos später auf der Webseite oder in sozialen Medien veröffentlicht werden, dann benötigt man eine Einwilligungserklärung der Gäste.
Die einzige Ausnahme bilden Großveranstaltungen. Bei einer Großveranstaltung müssen die Gäste mit der Veröffentlichung über die Vereinsgrenzen hinaus rechnen.

Organisatorischer Super-Gau?

Sobald ein Gast die Veranstaltung erstmalig betritt, wird er gebeten, der Veröffentlichung von Fotos, auf denen er identifizierbar ist, zuzustimmen.
Stimmt er zu, unterschreibt er die Einwilligungserklärung. Fraglos in doppelter Ausfertigung, eine für den Verein, die andere für den Gast.
Schön praktikabel wird es, wenn der Gast aus einer vierköpfigen Familie besteht.
Aber was, wenn ein Gast nicht unterschreiben möchte. D.h. er darf jetzt auf keinen Fall auf Fotos abgebildet sein, die später im Internet veröffentlicht werden.

Hier kann man jetzt beim Einlass ein Lichtbild anfertigen.
Später werden dann die für die Veröffentlichung bestimmten Fotos mit diesen Lichtbildern verglichen, so dass nur Fotos veröffentlicht werden, deren identifizierbare Personen eingewilligt haben.
Nach der Veranstaltung müssen diese Lichtbilder umgehend wieder gelöscht werden. Die rechtliche Grundlage für die Anfertigung dieser Lichtbilder war der Artikel 6 Absatz 1 lit f), also ein berechtigtes Interesse des Vereins.
In diesem Fall “nicht gegen das Datenschutzrecht zu verstoßen, indem durch kurzzeitige Speicherung eines Lichtbildes sichergestellt wird, dass nur Bilder von Personen auf der Homepage veröffentlicht werden, die ihre Einwilligung hierfür abgegeben haben.”

Gast möchte kein Lichtbild

Selbstverständlich hat der Gast die Möglichkeit, der Anfertigung des Lichtbildes zu widersprechen.
Grundlage hierfür ist der Artikel 21 Absatz 1
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

In diesem Fall müsste der Verein dem Gast den Eintritt verweigern, da der Verein als Veranstalter ansonsten Gefahr liefe, gegen das Datenschutzrecht zu verstoßen, oder aber der Verein müsste auf die Veröffentlichung von Fotos zu verzichten.

Einwilligung wird zurückgenommen

Aber es kann auch folgendes passieren. Ein Gast, der beim Eintritt zunächst eingewilligt hat, das Fotos, auf denen er als Person identifiziert werden können, veröffentlicht werden dürfen, widerruft diese Einwilligung.
Diese Fotos müssen dann unverzüglich von der Webseite gelöscht werden.
Einzige Ausnahmen: Es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte und das öffentliche Interesse am Erhalt des Fotos überwiegt.


Im nächsten Artikel möchte ich auf die Frage eingehen, ob Daten noch per Mail verschickt werden dürfen?


Den kompletten Gesetzestext der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie im Internet:
https://dsgvo-gesetz.de